Sondervorschriften fr die Verpackung PP53, PP54, PP57 und PP58:
PP53: Bei der Verwendung von Kisten als Auenverpackung mssen die Innenverpackungen mit Kapseln und Schraubkappen verschlossen sein und ihr Fassungsraum darf nicht grer als 5 Liter sein. Die Innenverpackungen mssen mit saugfhigem und nicht brennbarem Polstermaterial umgeben sein. Die Menge des saugfhigen Polstermaterials muss ausreichend sein, um die enthaltenen flssigen Stoffe vollstndig aufzusaugen. Die Metallbehlter mssen durch ein Polstermaterial voneinander getrennt sein. Werden Kisten als Auenverpackung verwendet, so ist die Nettomasse des Treibsatzes auf 30 kg je Versandstck begrenzt.

PP54: Bei der Verwendung von Fssern als Auen- und Zwischenverpackung mssen die Zwischenverpackungen mit nicht brennbarem saugfhigem Polstermaterial in einer Menge umgeben sein, die ausreichend ist, um die enthaltenen flssigen Stoffe aufzusaugen. Anstelle der Innen- und Zwischenverpackungen darf eine aus einem Kunststoffgef in einem Fass aus Metall bestehende Kombinationsverpackung verwendet werden. Das Nettovolumen des Treibstoffs darf nicht mehr als 120 Liter je Versandstck betragen.

PP57: Bei Verwendung von Kisten als Auenverpackung mssen Scke als Zwischenverpackung verwendet werden.

PP58: Bei Verwendung von Fssern als Auenverpackung mssen Fsser als Zwischenverpackung verwendet werden.
